
LEISTUNGEN
Vermessungen für den Bauherren
Damit aus Ihrem Traum vom eigenem Haus von Beginn an ein Erfolg wird, bieten wir Ihnen alle Vermessungsleistungen, die für die Realisierung Ihres Bauvorhabens notwendig sind.
Wie erhalten Sie ein Baugrundstück?
Zum einen durch den Kauf eines erschlossenen Baugrundstückes z.B. in einem Baugebiet. Zum anderen durch den Kauf einer planungsrechtlich als bebaubar ausgewiesene Teilfläche aus einem Flurstück. Hierzu wird eine Zerlegungsmessung durchgeführt wobei aus dem vorhandenem Flurstück ein oder mehre Flurstücke entstehen.
Bei unklaren Grenzverhältnissen oder nicht auffindbaren Grenzzeichen wird ein Grenzfeststellung der Grundstücksgrenzen empfohlen. Denn bitte beachten Sie das ein Zaun oder Hecke die Grenze nicht sicher widerspiegelt, ja sogar vorhandene Grenzsteine können durch frühere Baumaßnahmen in ihrer Lage verändert worden sein. Die notwendige Rechtssicherheit wird nur durch eine Grenzfeststellung nach § 29 Abs. 1 GeoVermG M-V gewährleistet.
Der Lage- und Höhenplan zum Bauantrag (Die Planung des Bauvorhabens)
Zu Planungszwecken wird zunächst ein Lage- und Höhenplan mit den rechtmäßigen Liegenschaftsgrenzen, den planungsrechtlichen Vorgaben, der Topographie und Höhenlagen des Baugrundstückes und der angrenzenden Grundstücke (also Häuser, Wege, Straßen, Bäume usw.) erstellt.
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Dieser Lage- und Höhenplan wird dem Architekten übergeben, damit dieser mit dem Bauherren die optimal Platzierung der Gebäude festlegen kann.
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Sind die Bauzeichnungen vom Architekten angefertigt, wird das geplante Gebäude in den Lage- und Höhenplan zum Bauantrag übertragen.
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Der Lage- und Höhenplan zum Bauantrag wird ausgefertigt und der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung übergeben.


Absteckung des Gebäudes
Nach Erhalt der Baugenehmigung muss die festgelegte Lage und Geometrie des Gebäudes in die Örtlichkeit übertragen werden. Besonders wichtig ist, dass die festgesetzten Grenzabstände tatsächlich eingehalten werden, um die Rechte ihrer Nachbarn nicht zu verletzen. Ansonsten kann dies zu einem Baustop, eventuell sogar zu einem Abriss ihres Bauvorhabens führen. Es ist daher zu empfehlen, das Gebäude abstecken zu lassen.
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Die Absteckung des Gebäudes erfolgt zum Teil durch eine Grobabsteckung für den Erdaushub und danach durch eine
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Feinabsteckung der Gebäude Achsen auf Schnurgerüst für den Hochbau.
Gebäudeeinmessung
Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes M-V am 12. August 1992 fertig gestellt oder im Grundriss verändert wurden § 28 Abs. 2 GeoVermG. Hiernach ist der Bauherr verpflichtet, das fertig gestellte Gebäude in das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen.
Grenzbescheinigung
Bei der Grenzbescheinigung, auch Grenzattest genannt, wir im Zusammenhang mit der Beantragung einer Gebäudeeinmessung bescheinigt, dass das Gebäude auf dem Flurstück errichtet worden ist und dass Grenzüberschreitungen oder Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften nicht vorliegen. Solch eine Bescheinigung wird z.B. im Rahmen eines Kreditgeschäfts von Banken und Versicherungen zur Finanzierung gefordert.
Information zur
Gebäudeeinmessung
Information zum
Lageplan zum Bauantrag
Vermessungsantrag

