Gebäudeeinmessung
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet
oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstücks- oder
Gebäudeeigentümer die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters
erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen.
Gebäude im Sinne des VermKatG sind:
●
die nach dem Bauordnungsrecht des Landes genehmigungspflichtigen
Gebäuden
● die Gebäude des Bundes und der Länder
● Feldscheunen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von mehr als 24m² die
● die Gebäude des Bundes und der Länder
● Feldscheunen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von mehr als 24m² die
von einiger Beständigkeit und Bedeutung sind
● ortsfeste bauliche Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Ver-
und Entsorgung und für die Abwasserwirtschaft mit mehr als 30m³
umbautem Raum
● ortsfeste bauliche Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Ver-
und Entsorgung und für die Abwasserwirtschaft mit mehr als 30m³
umbautem Raum